Beschluss des EuGH
Keine Erheblichkeitsschwelle für Schadensersatzklagen bei DSGVO-Verstößen
Keine Erheblichkeitsschwelle für Schadensersatzklagen bei DSGVO-Verstößen
Mit Urteil vom 04.05.2023 (Az. C-300/21) schaffte der EuGH für betroffene Personen Rechtssicherheit in Bezug auf Schadensersatzklagen und eröffnet damit nun das Risiko einer Klagewelle.
Zwar zeigte der EuGH in seinem Urteil auf, dass nicht jeder Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO für sich genommen einen (immateriellen) Schadensersatzanspruch begründet, sondern durchaus ein kausaler Schaden vorliegen muss. Allerdings könne, entgegen der Handhabung einiger nationaler Gerichte, darunter allen voran Deutschland, der Schadensersatzanspruch nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Schaden einen bestimmten Grad der Erheblichkeit erreicht hat. Damit steht nun fest, dass bei Verstößen gegen die DSGVO jeder kausale Schaden – unabhängig von der Höhe – gerichtlich geltend gemacht werden kann.
Deutsche Gerichte versuchten bis dato durch die Anwendung einer Bagatellgrenze dem Ausufern datenschutzrechtlicher Schadensersatzansprüche entgegenzuwirken. Dies entfällt nun jedoch, da ein solches Vorgehen der Gerichte einen Verstoß gegen die DSGVO darstellt.
Insgesamt kann das Urteil des EuGH nun betroffene Personen bestärken Klage zu erheben. Durch seine klare Positionierung gegen die Erheblichkeitsschwelle besteht das begründete Risiko eines erheblichen Anstiegs von Schadensersatzklagen. Dies kann zukünftig dadurch gefördert werden, dass die EU-Verbandsklagerichtlinie auch noch dieses Jahr in nationales Recht umgesetzt werden soll.
Verstöße gegen die DSGVO sind daher spätestens jetzt ernst zu nehmen. Fehler sind nicht nur zu beheben, sondern bereits im Vorfeld zu vermeiden. Eine gute Beratung im Bereich des Datenschutzes, sowie ein qualifizierter Datenschutzbeauftragter sind daher nun wichtiger denn je.
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